Talis 2026

62 Dennoch kann aufgrund der steigenden Lebenserwartung der Abschluss einer privaten Pflegeversicherung sinnvoll sein. Für bestimmte Gesundheitsthemen wie Zahnersatz, Klinikaufent- halte oder Heilpraktiker-Behandlungen sollte ebenfalls eine private Zusatzversicherung in Erwägung gezogen werden. Die Höhe des monatlichen Beitrags ist per Gesetz einheitlich gere- gelt. Allerdings unterscheiden sich Leistungskataloge, Services und Bonusprogramme der Anbieter, so dass Berufseinsteiger sich die Wahl ihrer Krankenkasse gut überlegen sollten. Der große Vorteil der GVK gegenüber der privaten Kran- kenversicherung (PKV), nämlich die Option der Familienver- sicherung, soll im Rahmen der geplanten Gesundheitsreform künftig wahrscheinlich eingeschränkt werden: Nur noch die ei- genen Kinder könnten dann beitragsfrei mitversichert werden, nicht aber Ehepartner mit keinem oder geringem Einkommen. Für sie ist ein Zusatzbeitrag im Gespräch. Freiberufliche Archi- tekten sowie Angestellte, deren Bruttojahreseinkommen die sogenannte „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ überschreitet (2026 liegt der Wert bei 77.400 €), können sich bei einer PKV versi- chern. Deren monatliche Beitragshöhe wird nach einer Ge- sundheitsprüfung festgelegt und orientiert sich am Alter, dem Gesundheitszustand und dem Leistungsumfang. In der Regel bietet die PKV attraktivere Leistungen und mehr Wahlfreiheit hinsichtlich Heilverfahren, Medikamenten, Ärzten und Klini- ken. Allerdings steigen die für junge Berufstätige noch recht günstigen Einstiegstarife mit zunehmendem Alter stark an. Zudem müssen privat Versicherte ihre Arzt-, Apotheken- und Klinikrechnungen erst aus eigener Tasche bezahlen, bevor sie den Betrag nach Einreichung der Rechnungen erstattet bekom- men – ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand, und auch das Risiko möglicher Liquiditätsengpässe sollte bedacht werden. Die Berufsunfähigkeitsversicherung Nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend empfohlen wird der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die auch die Versorgungswerke der Architektenkammern anbie- ten. Sie sichert die wirtschaftliche Existenz durch die Zahlung einer vereinbarten monatlichen Rate, wenn man aufgrund ei- ner längeren Erkrankung oder Berufsunfähigkeit mehr als 50 Prozent seiner Arbeitskraft verloren hat. Dazu können auch psychische Erkrankungen oder ein Burnout-Syndrom zählen. Je früher man sich dagegen absichert, desto besser sind meist die Konditionen. Die von der gesetzlichen Rentenversicherung für ähnliche Fälle vorgesehene Erwerbsminderungsrente ist zum einen ab- hängig von den bisher eingezahlten Beiträgen. Zum anderen sind die Hürden für die Bewilligung recht hoch: Man bekommt sie nur, wenn man unabhängig von seiner Qualifikation oder dem zuletzt ausgeübten Beruf grundsätzlich nicht mehr in der Lage ist, mehr als maximal drei Stunden täglich zu arbeiten. Nach jeweils drei Jahren wird die gesundheitliche Situation neu geprüft. Da Architekten über die Mitgliedschaft in ihrer jewei- ligen Landeskammer auch Pflichtmitglieder des zuständigen berufsständischen Versorgungswerks sind, sind Altersrente, Leistungen bei Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversor- gung automatisch abgesichert. Die fünf bestehenden Versor- gungswerke sind jeweils für die Versicherten mehrerer Länder- kammern zuständig (genaue Infos s. Kasten). Sie alle gelten grundsätzlich als solide finanziert und bieten meist höhere Leistungen als die gesetzliche Rentenversicherung. Von den regelmäßigen Rentenerhöhungen, die der Gesetzgeber be- schließt, sind die monatlichen Bezüge der Versorgungswerke allerdings ausgeschlossen. uv DEN TRAUMBERUF FINDEN Versicherungen und Altersvorsorge Übersicht der Versorgungswerke Es gibt in Deutschland für Architekten fünf Versorgungswerke, die den Archi- tektenkammern der fünf Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Nord- rhein-Westfalen, Berlin und Sachsen zugeordnet sind. Die übrigen Länderkam- mern haben sich diesen Versorgungswerken angeschlossen, so dass sich folgende Zuständigkeiten ergeben: Bayerische Architektenversorgung: zuständig für Kammermitglieder in Bay- ern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen: zuständig für Kammermitglieder in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Bremen und im Saarland Versorgungswerk der Architektenkammer Berlin: zuständig für Kammermit- glieder in Berlin und Brandenburg Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg: zuständig für Kammermitglieder in Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Hamburg Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen: zuständig für Kammer- mitglieder in Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpom- mern

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