Talis 2026
70 Die passende Rechtsform finden Wer sich als Architekt selbstständig macht, hat die Wahl zwi- schen verschiedenen Unternehmensformen. Haftungsrisiko, bürokratischer Aufwand und steuerliche Veranlagung ma- chen den Unterschied. Der weitaus größte Teil der Architektur- und Planungs- büros in Deutschland wird immer noch von Alleininhabern als Einzelunternehmen geführt – 2020 waren es laut Statis- tischem Bundesamt knapp 72 Prozent aller Büros. Dennoch beobachtet man in den Architektenkammern einen gewissen Trend zur Zusammenarbeit mehrerer Partner unter dem Dach einer gemeinsam gegründeten Gesellschaft. Der Grund: die wachsende Komplexität und Größe der Projekte, die nur mit entsprechenden Spezialkenntnissen beispielsweise im Bereich der Energieberatung zu bewältigen seien. Ein Einzelner kön- ne diese Bandbreite schwerlich ausreichend abdecken, erklärt Markus Prause, Justiziar der Architektenkammer Niedersach- sen. Folgende drei Unternehmensformen sind seinen Erfahrun- gen zufolge am weitesten verbreitet: die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), die PartGmbB (Partnerschaftsge- sellschaft mit beschränkter Berufshaftung) und die (e)GbR ((eingetragene) Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Jede bie- tet verschiedene Vor- und Nachteile, die Existenzgründer gut gegeneinander abwägen sollten, im Idealfall gemeinsam mit erfahrenen Ansprechpartnern in der Architektenkammer vor Ort oder dem Steuerberater der Wahl. Eine interessante Vari- ante, aber in der Praxis kaum anzutreffen, stellt die UG (Un- ternehmergesellschaft) dar. PartGmbB: Wie der Name schon sagt, sichert die Partner- schaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung im Streitfall das Privatvermögen der Gesellschafter – bei einer fehlerhaften Berufsausübung ist die Haftung auf das Ge- sellschaftsvermögen beschränkt. Sie gilt deshalb als sehr überlegenswerte, clevere Unternehmensform und wird ent- sprechend häufig gewählt. Allerdings steht sie nur in den Bundesländern zur Verfügung, die entsprechende Regelungen in ihren Architekten- oder Baukammergesetzen geschaffen haben. Die Gründung erfolgt über einen Notar durch den Ab- schluss eines schriftlichen Partnerschaftsgesellschaftsver- trages und die Eintragung in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. GbR/eGbR: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. eingetra- gene Gesellschaft bürgerlichen Rechts lässt sich am einfachs- ten an den Start bringen: Sobald sich zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammentun, bilden sie eine GbR – auch eine Bürogemeinschaft besitzt den Status einer GbR. Der Vorteil dieser Variante ist die unkomplizierte und flexible Zusammenar- beit der Partner, die jedoch vollumfänglich auch mit ihrem Pri- vatvermögen für mögliche Schadensfälle bei der Projektarbeit haften – ein gewichtiges Manko, wie Markus Prause betont. „Die- ses Risiko kann nur durch den Abschluss einer Berufshaftpflicht- versicherung mit ausreichender Deckungssumme minimiert werden“, lautet die Empfehlung des Rechtsexperten. Seit dem 1. Januar 2024 kann eine rechtsfähige GbR in ein gesondertes Ge- sellschaftsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden und wird so zur eGbR. Dieses relativ neue Register soll die Transparenz im Rechtsverkehr erhöhen und bringt der jeweili- gen eGbR eine andere Publizitätswirkung gegenüber Kunden und Geschäftspartnern. GmbH: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bietet zwar den effektivsten Schutz gegen den Zugriff auf das Privatvermö- gen, empfiehlt sich aber eher für große Büros. Ihre Gründung ist im Vergleich teuer, da ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro nachgewiesen werden sowie ein notarieller Gesellschafts- vertrag vorliegen muss. Auch die Eintragung ins Handelsregister ist Pflicht. Die Anforderungen an Buchführung und Besteuerung sind sehr komplex, da eine GmbH beispielsweise der Körper- schafts- und Gewerbesteuerpflicht unterliegt. UG: Seit Ende 2008 gibt es die Möglichkeit, eine Unternehmer- gesellschaft zu gründen – laut Prause keine eigenständige neue Rechtsform, sondern eine Art „Klein-GmbH“ oder „Vor-GmbH“. Denn für die Gründung ist lediglich eine Einlage von einem Euro vorgeschrieben. In den Folgejahren muss dann jeweils mindes- tens ein Viertel des Gewinns angespart werden, bis 25.000 Euro als Stammkapital erreicht sind und die UG zu einer „echten“ GmbH umgewandelt werden kann. UNTERNEHMERWERDEN Partnerschaft oder selbstbestimmt
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