Talis 2026

82 vorgesehenen Honorarsteigerungen vor allem bei Projekten mit geringeren anrechenbaren Kosten deutlich auswirken. Bei höheren anrechenbaren Kosten fallen die Anpassungen der Ta- felwerte hingegen deutlich moderater aus. Präzisierungen vorgenommen Im Zuge der inhaltlichen Neuerungen wurde darüber hinaus in der Leistungsphase 1 verankert, dass der Auftraggeber die Planungs- und Überwachungsziele vorgeben muss, so dass da- raus resultierende etwaige Zielkonflikte früh geklärt werden können. Im Bereich der Tragwerksplanung wurden erstmals Bewertungsmerkmale zur Bestimmung der Honorarzone ein- geführt. „Dies führt dazu, dass in den Fällen, in denen die Objektlis- te keine eindeutige Honorarzonenzuordnung ermöglicht, der Planer anhand dieser Merkmale eine Zuordnung vornehmen kann, die auch für den Auftraggeber nachvollziehbar ist. Dies dürfte zu weniger Streitigkeiten über die zu vereinbarende Ho- norarzone führen“, hofft Klaus-D. Abraham. Ergänzend wurde auch im Bereich der Objektplanung Ingenieurbauwerke eine Klarstellung zur Abrechnung von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik aufgenommen. Weiterhin Konfliktpotenzial vorhanden Obwohl im bisherigen Novellierungsprozess viel darüber dis- kutiert wurde, konnte bezüglich der Bewertung von Nachhal- tigkeit, Digitalisierung und Projektorganisation kein konsens- fähiger Kompromiss gefunden werden. „Auch nach der Novelle bleibt es den Vertragsverhandlungen der Parteien überlassen, diesen Bereich zu bewerten und mit einem entsprechenden Honorar zu versehen. Daher hat der AHO einen ersten Ho- norierungsvorschlag für den Regelprozess BIM erarbeitet, der auf der Internetseite des Ausschusses der Verbände und Kam- mern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V. abgerufen werden kann“, berichtet der AHO-Vorstands- vorsitzende. Schwierig ist es laut Abraham zudem, dass es für den Um- gang mit Planungs- und Bauzeitverzögerungen weiterhin keine Regelungen geben wird. Schließlich sei es für Planer mit einem erheblichenMehraufwand verbunden, wenn es zu von Auftrag- geberseite verursachten Unterbrechungen käme und man sich erneut in das Projekt einarbeiten, zwischenzeitlich eingetrete- ne Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Rahmenbe- dingungen prüfen und planerisch berücksichtigen müsse, gibt er zu bedenken. „Planer werden daher auch weiterhin darauf angewiesen sein, sich durch geeignete vertragliche Regelungen gegen Planungsverzögerungen und die hieraus resultierenden zusätzlichen Aufwendungen abzusichern“, fasst Klaus-D. Abraham die Auswirkungen zusammen. Er ist der Meinung, dass die Anpassung der Bearbeitungstiefe der Objektplanung „Gebäude“ und der Fachplanung „Technische Ausrüstung“ in der Leistungsphase 3 ebenfalls hinter den Wünschen der Pla- ner zurückgeblieben sei. Hier bleibe abzuwarten, ob der auf- genommene Kompromiss in diesem Bereich ausreiche, um die bestehenden Konfliktpotenziale zu beseitigen, erklärt der HOAI-Experte. Nachbessern erforderlich Hinsichtlich des Kostenberechnungsmodells konnte mit den Auftraggebervertretern kein konsensfähiger Regelungsansatz erzielt werden. Es verbleibt daher bei der bisherigen Honorar- berechnung auf Grundlage der in Leistungsphase 3 zu erstel- lenden Kostenberechnung. Gerade bei langfristig angelegten Projekten mit zwischenzeitlichen Planungsänderungen sowie erheblichen Baupreissteigerungen berge dieses Modell jedoch Risiken für die Planer- und Auftraggeberseite, warnt Abraham: „Insbesondere besteht die Gefahr, dass infolge von Kostenfort- schreibungen oder Planungsanpassungen nach Abschluss der Entwurfsplanung die maßgeblichen EU-Schwellenwerte über- schritten werden und dadurch nachträglich die Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens erforderlich wird.“ In dem Referentenentwurf, den die zuständigen Bundes- ministerien in den nächsten Monaten vorlegen wollen, sollte beispielsweise auch der Beteiligtenbegriff über alle Leistungs- bilder hinweg vereinheitlicht werden. „Ein weiterer Punkt, der bei der Erstellung des Referentenentwurfs dringend berück- sichtigt werden muss, ist die Abgrenzung zwischen zulässigen und nicht mehr zulässigen Rechtsdienstleistungen durch Pla- ner nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz“, zählt der Experte auf. Gerade die jüngere Rechtsprechung des BGH habe deutlich gemacht, dass sich Planer erheblichen und oftmals vermeid- baren Haftungsrisiken aussetzen, wenn die Abgrenzung zwi- schen Planungsleistungen und Rechtsdienstleistungen nicht hinreichend beachtet würde. In diesem Zusammenhang hält es der AHO für erforderlich, die Grundleistungen eindeutiger zu definieren, so dass klar werde, wo die Grenze zu unzuläs- sigen Rechtsdienstleistungen nach dem RDG liege, was also gerade nicht mehr in den Tätigkeitsbereich des Planers falle, erläutert der AHO-Vorstandsvorsitzende. Stellenwert der HOAI Grundlegend bleibt die Frage nach der zukünftigen Rolle der HOAI. Seit dem EuGH-Urteil 2019 und der Reform 2021 ist sie kein verbindliches Preisrecht mehr, sondern ein Orientierungs- rahmen. „Planer können die Honorarhöhe unabhängig von Ober- und Untergrenzen vereinbaren, da die Honorartafeln nur zwingend heranzuziehen sind, wenn keine Honorarverein- barung getroffen wurde. Und gerade bei kleinen und mittleren HOAI UNTERNEHMERWERDEN

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